2021 - 2023
"Überhaupt ist es „erstaunlich“ wie wenig Substanzielles die IKB-Anwältin trotz Fristverlängerung zustande bekommen hat."
"IKB führt diese für die Räumungsklage belanglosen F.-Prozesse nur ins Feld, um die Stimmung in den Schriftsätzen zu Lasten des Beklagten aufheizen zu können. Das machen solche Anwälte, die bekanntlich keine Argumente vorzuweisen haben, und denen es erheblich an Niveau, und Bildung (also eine Mischung aus Fakten und Wissen) mangelt."
"Sollten IKB Fachanwälte mit dem ihnen nachgelassenen Schriftsatz neue Tatsachen vortragen oder gar, wie sie es bereits zuvor in zahlreichen Schriftsätzen des ersten und des hiesigen zweiten Räumungsprozesses getan haben, den Beklagten durch Verbalattacken und z. T. wahrheitswidrige Behauptungen in den Schmutz zu ziehen versuchen, darf dies nicht zum Nachteil des Beklagten in einer die Instanz beendenden Entscheidung verwertet werden, ohne dass der Beklagte sich hierzu äußern konnte. So haben IKB Fachanwälte im Termin zur mündlichen Verhandlung versucht, den Beklagten durch Bezugnahme auf ihre Online-Berichte zu u. a. Thomas H., RA Scheidacker und RAin von Oppen, die in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht keinen Bezug zum vorliegenden Rechtsstreit aufweisen, in ein schlechtes Licht zu rücken. Dabei versuchen IKB immer wieder, den Anschein der Aktualität und der inhaltlichen Relevanz herzustellen (s. z. B. Kündigung vom 27.02.2023, in der es fälschlich heißt: „... in der Zwischenzeit erstellten Sie die Seiten ....“) – wohl, weil sie sonst keine Argumente haben. Indes wurden diese Berichte noch nie mit Unterlassungsaufforderungen angegriffen. Sofern das Gericht nicht ohnehin einen weiteren Termin (etwa zur Beweisaufnahme) ansetzt oder die Klage abweist, wird es gebeten, dass „prozessuale Urrecht“ (BVerfG, Plenumsbeschluss v. 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -) des Beklagten in einem solchen Fall durch Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung nach
§ 156 Abs. 1 ZPO zur Geltung zu bringen."
"In der Vergangenheit umfasste das „strategische Gegenmobbing“ neben der diffamierenden Darstellung im Internet, nachweislich die Verfolgung der vermeintlichen „Mobber“ bis an die Haustüre, den Eingang bedrohlicher Anrufe, sowie den Erhalt von Briefbomben mit Knall und Konfetti. Anhaltende Beleidigungen des Vermieters und seiner Mitarbeiter trotz Abmahnung rechtfertigen eine fristlose Kündigung. [...] Neben der bereits erwähnten öffentlichen Anprangerung und Verächtlichmachung im Netz erfolgt das unter anderem durch Psychoterror. So verweigerte die vorherige Prozessbevollmächtigte der Klägerin die weitere Bearbeitung der
Causa X nach Erhalt einer Knall-Konfettipostbombe in ihren Kanzleiräumen."
Kommentierung: "Das sind unwahre Plattitüden, die nur der Beschädigung des Beklagten dienen. Sofern dafür eine „Zeugin Frau H.“ angeboten wird, ist klarzustellen, dass diese nichts beitragen kann, außer, dass im Januar 2022 durch [...] Rechtsanwälte eine offizielle Abmahnung per Kurier an Thomas H. als Zivilperson zugestellt wurde. Darin liegt keine Verfolgung, sondern die Wahrnehmung rechtlicher Interessen.
Beweisangebot: Beauftragung [...] Rechtsanwälte, Thomas H. abzumahnen; Zustellung an die private Adresse; Umsetzung Anfang 2022"
"Trotz wiederholter Aufforderungen, nicht unangemeldet im Verwaltungsamt aufzutauchen, sondern sich schriftlich an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu wenden, überwindet der Beklagte fast schon regelmäßig die gesicherte Eingangstür und erscheint dennoch (zuletzt im April2023) unangemeldet im Büro des Verwaltungsamtes."
"Das Gutachten von Prof. Dr. Hans Michael H. mag für den Beklagtenvertreter eine Enttäuschung innerhalb seiner neuen beruflichen Lieblingsausrichtung darstellen."
"Die Vermieterin weiterhin im Netz als Satansbrut, Schweinepriester und „Kriminell“ zu bezeichnen, ist strafrechtlich eine Beleidigung und damit unabhängig von jeglichem Online-Zeitbezug ein nicht hinzunehmender mietrechtlicher Vertragsverstoß."
"Handwerkern beispielsweise, wenn Zugang überhaupt gewährt wird, öffnet der Beklagte gerne sehr leicht bekleidet die Türe."
Kommentierung: "Mit der Behauptung der IKB Anwältin von Oppen, ich würde „Handwerkern gerne leicht bekleidet die Türe öffnen“ und diese würden daraufhin „dankend die Augen schließen und sich unverrichteter Dinge umdrehen“ hat diese ihren geistigen Tiefpunkt erreicht.
Soweit auf S. 4 der IKB-Stellungnahme behauptet wird, die Vermieterin, Hausverwalter, Prozessbevollmächtigte und sogar Postboten seien durch mich beleidigt worden, trifft dies nicht zu."
"Für die Beseitigung beispielsweise des Furunkelfotos der Unterzeichnerin aus dem Netz hat diese nach Auskunft spezialisierter Fachanwaltskollegen mit Rechtsverfolgungskosten i.H.v. bis zu 15.000,00 Euro zu rechnen, von den Kosten der Rufschädigung durch die shicenacker-Kampagne ganz zu schweigen."
Kommentierung: "Entgegen der Behauptung auf der S. 9 der IKB-Stellungnahme, lassen sich den verschiedenen Onlinedarstellungen weder Beleidigungen noch Verleumdungen entnehmen. Es liegen diesbezüglich auch keine Strafanzeigen gegen mich vor. Interessant ist aber, dass die IKB Anwältin „nachweislich“ schreibt, denn bis heute hat sie für ihre schlechterdings abwegigen Behauptungen keinen einzigen Nachweis erbracht.
Die Vorträge von „IKB Fachanwälte“ sind heillose Erfindungen verwirrter, unwissender Anwälte, deren Unkultiviertheit größer kaum sein könnte."
"Da die Klage im Namen einer nicht vertretungsbefugten [...]behörde – der [...]verwaltung –erhoben wurde, ist die [...]gemeinde im Rechtsstreit nicht vertreten. Dieser Mangel ist auch keiner
Rubrumskorrektur zugänglich.
Die dritte, schlechterdings nicht nachvollziehbare Kündigungserklärung vom 21.06.2023 ist bereits als verspätet unberücksichtigt zu lassen. Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 11.07.2023: „Der von IKB Fachanwälte mit Schriftsatz vom 21.06.2023 gehaltene Vortrag zur Kündigungserklärung vom 21.06.2023 hat keine Auswirkungen auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits. Die Behauptung von IKB Fachanwälte, (jedenfalls) mit der vorgenannten Kündigungserklärung, sei eine Kündigung des streitgegenständlichen Mietverhältnisses erfolgt, ist ein neues Angriffsmittel, mit dem die Klägerseite nach § 296a ZPO ausgeschlossen ist. Der gewährte Schriftsatznachlass ändert daran nichts, denn er eröffnete der Klägerseite nur die Möglichkeit zu einer Gegenerklärung zum Ergebnis der Erörterungen in der Sitzung vom 31.05.2023 und zur Stellungnahme auf die im Termin überreichten Schriftsätze bis zum 21. Juni 2023. Der Schriftsatznachlass hatte offensichtlich nicht den Zweck, der Klägerin die Einführung einer nach der mündlichen Verhandlung ausgesprochenen Kündigungserklärung zu ermöglichen. Vgl. LG Berlin, Urteil vom 13. August 2012 – 67 S 522/11 –, Rn. 28, juris."
"Endgültig zynisch mutet der Versuch an, den Überfall auf die Kanzlei der Kollegin Beate Heilmann mit "Kanone" als Kunstaktion der "Liebe" darzustellen. Man fühlt sich fast an die Rechtfertigungen "liebender" Angehöriger in Ehrenmordfällen erinnert. Die persönliche Übergabe dieser Bombe mit Knall und ca. 1.000 roten Herzen wurde jedenfalls von der Kollegin "als Mensch" weder liebevoll noch "wachrüttelnd" empfunden. Ganz zu schweigen von der anschließenden Verspottung als "Knalltüte". [Kommentar: Frau Heilmann wurde nirgends als Knalltüte verspottet.] Auf der Seite "unheilmann.de" wird die Kollegin ganz aktuell von dem Beklagten als "Rechtsanwältin mit krimineller Energie" und "juristische Schrotflinte" verspottet."
Kommentierung: Die Furunkelanwältin von Oppen behauptete in einem ihrer Schriftsätze, man sei im Kampfanzug in ihre Kanzlei eingedrungen und hätte überfallartig Konfettibomben gezündet. Diese Behauptung ist falsch und unwahr.
"Gerade zu unsinnig ist die weitere Behauptung der IKB Fachanwälte, ich sei im „Kampfanzug“ in Bereiche Dritter oder bei Frau Heilmann eingedrungen."
"Dass der Beklagte sich zukünftig vertragsgemäß verhält, ist nicht zu erwarten. In einer Mitteilung des Beklagten vom 17.10.2023 genannt: „Hetzen lohnt sich nicht“, droht der Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ganz unverblümt damit, für jede „Hetzrede“ (=Schriftsatz im vorliegenden Verfahren) „Verunglimpfung und/oder Unwahrheit“ mit einem (weiteren) Brancheneintrag für die „Hetzkanzlei“ Natürlich sind nur „lauter zulässige“ elektronische Denkmäler von dem Beklagten zu erwarten, weshalb diese auch eigens so angekündigt werden müssen." Schriftsatz der Furunkelanwältin vom 25.10.2023
"Geradezu grotesk mutet die nächste Passage auf S. 7 unter 6. der IKB-Stellungnahme an, Frau Bete-S. und ich hatten ausführlich Kontakt wegen des Beschwerdeverfahrens. Für den 11. Juli 2023 wurde mir umfassende Akteneinsicht gewährt. Es gab zwischenzeitlich Differenzen, da die Behörde den Vorgang nach meinem Empfinden nur schleppend und nachlässig bearbeitet hatte, darüber habe ich meinen Unmut ausgedrückt. Frau Bete-S. schaltete sich dann ein und nahm Kontakt zu mir auf.
Sie gewährte mir zügig Akteneinsicht, ich durfte mir Zeit lassen und die gesamte Akte sichten und abfotografieren, ausgenommen behördliche Anordnungen, die sich im Erlass befinden, damit die [...]gemeinde nichts vereiteln kann. Denn es wurde ganz klar festgestellt, dass für das Untergeschoss zu Unrecht eine Wohneigenschaft behauptet wurde. Diese Wohneigenschaft, die sich die Vermieterin anmaßte, wird ihr kurzfristig und auch für die Zukunft entzogen werden. Die Behörde stellte auch klar, dass das Untergeschoss, anders als von der Vermieterin gewünscht und geplant, nicht mehr als Wohnraum zu genehmigen ist, da ein solches Verfahren bereits an der gesetzlich vorgeschriebenen Deckenhöhe, die nicht mehr erreicht werden kann, scheitern müsste.
Des Weiteren plant die Behörde für die freihändig und ohne Genehmigung gebaute Terrasse im Obergeschoss eine passende Umwehrung. Der derzeitige Zustand ohne Umwehrung verstößt eigentlich gegen geltendes Recht. Die Behörde versucht aber, daher auch die Verzögerungen bei der Bearbeitung, Wege zu finden, um mich in meiner freien Entfaltung (denn die ungenehmigte, ungesicherte Terrasse im OG wurde mir ausdrücklich mitvermietet) nicht zu stark einzuschränken, da das Fehlverhalten der [...]gemeinde nicht auf mich zurückzufallen hat. Das ist insgesamt kein einfaches Unterfangen, wird aber machbar sein.
Völlig absurd ist die Behauptung der IKB Anwältin, die Behörde wolle gegen mich Strafanzeige stellen.
Mit Frau Bete-S. die hier perfider Weise instrumentalisiert wird, hat es am 11. Juli 2023 nach der Akteneinsicht ein sehr konstruktives, ca. 30 min langes Telefonat gegeben. Wir sind so verblieben, dass ich zur der Aktensichtung Stellung nehmen und die für mich wichtigen Punkte dort platzieren konnte. Frau Bete-S. wurde auch darüber aufgeklärt, dass mich die[...]gemeinde aus meiner Wohn- und Arbeitsstätte verdrängen möchte, sie ist deshalb bereits sensibilisiert.
Da sich Frau Bete-S. tagesaktuell im Urlaub befindet, werde ich sie nach ihrer Rückkehr über die Instrumentalisierung durch IKB Fachanwälte und die [...]gemeinde unterrichten. Die [...]gemeinde ist nun gleich in zwei Bauverfahren negativ aufgefallen und wird die Konsequenzen daraus tragen müssen. In welchem Umfang diese ausfallen werden, wird behördenintern erst noch beschlossen. Erfreut ist man dort allerdings nicht."
Etwas später:
"Frau Bete-S., mit der Begebenheit aus dem Schriftsatz vom 02.08.2023 schriftlich konfrontiert, zeigte sich in einem heute geführten Telefonat sichtlich irritiert über diese Falschbehauptung. Frau Bete-S. bot an, dass die Richterin L. jederzeit bei ihr anrufen und sich bzgl. des fehlenden Wahrheitsgehalts rückversichern könne (Einwahl via: 030/9029...)
Dass die [...]gemeinde bzw. vielmehr die [...]verwaltung im Namen am Klageverfahren unbeteiligter Dritter bewusst falsche Behauptungen aufstellt und diese gegenüber dem Gericht abgibt, nur um ein weiteres Mal stupide und inhaltslose Hetze zu betreiben, ist an Dreistigkeit und Unverfrorenheit kaum mehr zu überbieten."
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