2021 - 2023
"IKB Fachanwälte stellen den Beklagten als ungehörige Unperson dar, als Fremdkörper, der der Klägerin nicht (mehr) zugemutet werden kann. Dem Beklagten wurde von Klägerseite im ersten Räumungsprozess und wird nun auch im vorliegenden Rechtsstreit jede Menschlichkeit abgesprochen.
Der Beklagte ist kein „Aggressor“, wie er von IKB Fachanwälte portraitiert wird. Auch mit seinem Blog reagierte er lediglich auf Um- und Missstände innerhalb der [...]gemeinde, die an ihn herangetragen oder von ihm aufgedeckt wurden. Seine darin getätigten Äußerungen mögen für die betroffenen Personen teilweise unbequem sein, sie erfolgten jedoch stets in Wahrnehmung berechtigter Interessen und zur Aufklärung über die wirklichen Verhältnisse."
"Wenn IKB Fachanwälte wiederholt prozessordnungswidrige Methoden anwenden, Verfahren durch bloße Unkenntnis verlieren und ihre Prozessgegner fortlaufend verunglimpfen und wissentlich mit falschen Schlechtreden belästigen, entwickelt der Beklagte gem. § 193 in Wahrnehmung berechtigter Interessen ein dafür passendes „Gegengift“; aus seiner Sicht, und um sich selbst vor Angriffen zu schützen, werden die thematisierten anwaltlichen Vorgänge so einer interessierten Öffentlichkeit zugeführt (nach dem wachenden Mehraugenprinzip); daran ist nichts falsch, erst recht nichts rechtswidrig oder gar kündigungswürdig.
Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist hier nicht restriktiv auszulegen."
"Trotz Abmahnungen und einem Vorverfahren, in welchem die Verletzung der Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern der [...]gemeinde bereits thematisiert wurden, setzt sich der Beklagte weiterhin über das mietvertragliche Rücksichtnahmegebot hinweg."
Zwei Schriftsätze später schreibt Tobi: "Wie dem auch sei, die inzwischen mehrjährigen Versuche, Sie zum Einhalten zu bewegen und Ihre Übergriffe abzuwehren, sind vollständig erfolglos. Es Ist nicht zu erwarten, daß Abmahnungen abhelfen würden. Eine weitere Vertragsfortsetzung ist unserer Mandantin nicht zumutbar."
"Störungen des Hausfriedens bis hin zu Strafverfahren sind damit auch in Zukunft zu erwarten."
"Zumal der Beklagte die Räume im Erdgeschoß weiterhin für spirituelle Sitzungen, Meditationen und Übernachtungen nutzt."
"Bei den derzeitigen Witterungsbedingungen ist das Aufstellen von Feuerschalen und das Abbrennen offener Feuer strengstens verboten. Bei der Anzahl an trockenen Pflanzungen auf dem Gelände besteht derzeit die ganz erhebliche Gefahr eines Großbrandes."
"Das Landgericht Berlin stellte in der mündlichen Verhandlung im Beisein Ihrer Person und des Wachschutzes des Gerichts ausdrücklich klar, daß die Kündigungsgründe inhaltlich hinreichen."
"Ungeachtet dessen enthält die neuerliche IKB-Kündigung vom 27. Februar 2023 – wie schon die vorherigen Kündigungserklärungen von IKB Fachanwälte – wieder zahlreiche Falschdarstellungen, absurde Unterstellungen und Situationen, die nicht das Mindeste mit dem Mietverhältnis zu tun haben. Beispielsweise wird falsch behauptet, die Zivilkammer 64 hätte in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2022 zu erkennen gegeben, dass die mit der damaligen Berufungserwiderung angeführten Kündigungsgründe durchdringen könnten. Das war ausdrücklich nicht der Fall und die haltlose Aufstellung von IKB fand noch nicht einmal mit einem Wort Erwähnung im Berufungsurteil."
"In ihrer abschließenden Passage versucht IKB ein weiteres Mal (verzweifelt), dem Prozessgericht zu suggerieren, es brauche nur ein berufungsfestes Urteil zu fällen und die Beklagtenpartei sei erledigt. Indem unwahr und unzutreffend behauptet wird, das Landgericht Berlin ließe das herbeifantasierte Kündigungssammelsurium von IKB u.a. in Bezug auf die rechtlich zulässigen Onlinedarstellungen über die Vermieterin auf XXX.org berufungsabweisend gelten oder durchlaufen, führt IKB das landgerichtliche Urteil versuchsweise aber ziemlich respektlos ad absurdum. Keine solche, wie die von IKB vertretene, Auffassung lässt sich dem Urteil der 64. Kammer des Landgerichts Berlin vom 22.12.2022 in Wirklichkeit entnehmen.
Das Gericht sollte sehen, dass die IKB-Stellungnahmen nicht besser und auch nicht klüger, sondern schlimmer werden. Stets nur auf ausdrucks- und geistlose Hetzreden reagieren zu müssen, ist ehrlich gesagt ermüdend. Dafür besteht auch kein Raum mehr, da sämtliche Stellungnahmen nur darauf abzielen, uns als Prozesspartei zu denunzieren."
"Es besteht auch nicht der behauptete Zahlungsverzug. Die Forderungsaufstellung in Anlage 2 des Kündigungsschreibens vom 12. Oktober 2022 ist lückenhaft, unklar und widersprüchlich. Sie wurde trotz gerichtlicher Aufforderung von IKB Fachanwälte bislang nicht nachgebessert. Zugleich hat der Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz gegen die [...]gemeinde, weil ihm seit Jahren grob rechtswidrig, nämlich trotz berechtigten Interesses des Beklagten, die Zustimmung zu einer Untervermietung verweigert wird."
"Sofern IKB Fachanwälte nicht noch einen dazwischenliegenden [...]Beschluss nachweisen, der mit der zitierten Behauptung vom 1. Juni 2022 in Einklang steht, war der Prozessvortrag von Rechtsanwalt Scheidacker entweder damals unwahr (Falschbehauptung zur damaligen Beschlusslage) oder ist er es nun (Falschbehauptung eines Beschlusses vom 12. April 2022).
Darüber hinaus ließ sich die Klägerin von November 2019 bis April 2020 auf Verhandlungen über die Untervermietungserlaubnis ein, was zu der nunmehrigen Behauptung, es habe bereits im Mai 2019 die Absicht bestanden, das Mietverhältnis zu beenden, in auffälligem Widerspruch steht."
"Die [...]gemeinde indes verweigert dem Beklagten bereits seit dem 2. Quartal 2020 jegliche außergerichtliche Kommunikation. Sie verhält sich damit treu- und pflichtwidrig. Auch soll ergänzt werden, dass Kollegen wie der Rechtsanwalt Markus H. über viele Monate von der [...]gemeinde und ihren Vertretern hingehalten und letztlich ignoriert wurden. Ebenso der Mieterschutzverein aus Frankfurt am Main, der im Namen des Beklagten versucht hat, in eine sachliche Kommunikation mit der [...]gemeinde einzutreten. Berechtigte und strukturierte Anfragen des Mieterschutzvereins ließ die [...]gemeinde gänzlich unbeantwortet. Damit wollte sie eine Zerrüttung inszenieren, die es aber in Wirklich gar nicht gibt."
"Das Niveau, auf dem diese „Klage“ am Leben gehalten wird, ist nicht mehr nachvollziehbar. Der Prozessbevollmächtigte des Unterzeichners, ein hochqualitativ arbeitender Rechtsanwalt, dem die meisten anderen Rechtsanwälte in keiner Weise, erst recht nicht IKB „Fachanwälte“, jemals das Wasser reichen könnten, verkommt durch den ermüdenden Hin- und Her-Wechsel von Stellungnahmen zum unterbezahlten Statisten.
Dieser Umgang mit ihm und uns als Partei ist nicht akzeptabel.
Noch weniger akzeptabel ist der regelmäßige „Inhalt“ der IKB-Stellungnahmen, der sich vornehmlich um sachfremde Eitelkeiten, dreiste Unwahrheiten, bewusste Diffamierungen und Verunglimpfungen des Beklagten, Täuschungen oder Irreführungen des Gerichts, sowie um vereiterte Furunkel der alleinsachbearbeitenden IKB-Anwältin auf Bildern dreht, die diese durch Selbstöffnung dem Internet zugeführt hat und sich anschließend darüber beklagt, wenn der Content satirisch aufgegriffen wird.
Das Gericht wird auch darauf hingewiesen, dass IKB-Fachanwälte geneigt sein könnten, ein „neues Element hochwertigen Rechtsvortrags“ in die Klage einzuführen, in Gestalt einer durch IKB initiierten „Abmahnung“, die diese wiederum durch eine weitere, ihr nahestehende Kanzlei geradezu krampfartig zusammenschustern und dem Unterzeichner am 22.08.2023 via E-Mail zukommen ließen.
Anders können IKB Fachanwälte ihre Internetdepression offenbar nicht verarbeiten.
Da die Abmahnung ein in Gänze totes Pferd ist, das lediglich der Einschüchterung und der erfolglosen Herstellung eines Aktualitätsbezugs dienen sollte (mit Streitwerten um 240.000 € wurde gedroht), reagierte der Unterzeichner darauf nicht."
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